Inspektion Objektfunkanlagen
Organisatorische Anforderungen zum Betrieb gemäß TRVB 159 S
Objektfunkanlagen (OFA)
Objektfunkanlagen können erforderlich werden, wenn aufgrund der Gebäudeabmessungen, der Bauweise, der technischen Einbauten etc. zu erwarten ist, dass die Funkkommunikation der Feuerwehr nicht sichergestellt ist. Erforderlichenfalls schreibt die zuständige Behörde die Installation einer Objektfunkanlage vor Überprüfung von Objektfunkanlagen.
Nach Fertigstellung durch die Fachfirma und mindestens sechswöchiger widmungsgemäßer Nutzung des Gebäudes ist von einer staatlich akkreditierten Inspektionsstelle eine Abnahmeüberprüfung durchzuführen. (aus TRVB 159 S)
Als Service für alle Objektfunkanalgenbetreiber in Wien stellen wir hiermit eine Hilfe zur Inbetriebnahme einer Objektfunkanlage zur Verfügung.
Hilfe für organisatorische Anforderungen zum Betrieb einer „Objektfunkanlage“
Objektfunkanlagen unterliegen grundsätzlich der Bewilligung durch die Fernmeldebehörde und den Inhaber der Feuerwehrfrequenzbewilligung (zuständige Feuerwehr).
Antragsformulare
Fernmeldebehörde und Technisches Datenblatt
Technisches Datenblatt wird vom Objektfunkanlagen Errichter ausgefüllt. Antragsformular wird vom Inhaber der Feuerwehrfrequenzbewilligung (von der zuständigen Landesfeuerwehroder dem zuständigen Landesfeuerwehrverband) ausgefüllt. Die notwendigen Antragsformulare sind im zuständigen Fernmeldebüro https://www.fb.gv.at/ erhältlich, oder online unter https://www.fb.gv.at/formulare.html.
Vertrag für den Betrieb einer Objektfunkanlage
Anhang 3 der TRVB 159 S
(abgeschlossen zwischen Feuerwehr und Objektinhaber).
Antragsformular Feuerwehr
Anhang 1 der TRVB 159 S
(an die zuständige Feuerwehr, Landesfeuerwehrkommando, Bezirksfeuerwehrkommando).
Beilagen
- Positiver Überwachungsbericht einer akkreditierten Überwachungsstelle
- Funktechnische Detailplanung
(Blockschaltbild, Versorgungsbereiche, Sende- und Empfangseinrichtungen, Antennen sowie deren Höhe über Grund und Angaben über die verwendeten Antennenkabel und deren Dämpfungswerte) - Declaration of Conformity für jedes Funkgerät (vom Objektfunkanlagenerrichter)
Siehe dazu Punkt 9 und 9.1 der TRVB 159 S (Organisatorische Anforderungen, Bewilligungspflicht)
Die Einreichung erfolgt für Wien durch die MA 68 und für die restlichen Bundesländer durch den jeweiligen Landesfeuerwehrverband.
Fragen zu den Formularen und zum Antragsprozeß
stellen Sie bitte an unseren Mitarbeiter
Herrn Karl Cerny
Mobil: 0660 / 689 68 12
Telefon: 01 / 706 55 00 01
e-mail: cerny@uebzert.at